Anlegerklagen als Einzelfall

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 06.12.2012 (III ZR 66/12) mit der für Anlegerprozesse oftmals entscheidenden Frage der Darlegungslast auseinandergesetzt. Ein Anleger hat -wie jeder andere Kläger auch- zunächst darzulegen, dass zum Anlageberater bzw. Anlagevermittler ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Nicht ganz zu unrecht wenden die die Anlageberater bzw. Anlagevermittler vertretenden Rechtsanwälte ein, dass Anlegeranwälte oftmals gerade zur Frage der vertraglichen Beziehung sehr „dünn“ vortragen. Erst nachdem ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, muss der Anleger vortragen und soweit bestritten auch beweisen dass eine Pflichtverletzung des Anlageberaters bzw. Anlagevermittler vorliegt.

 

Schwierigkeiten bereitet dies, wenn wie z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds bzw. Produkten vom „Grauen Kapitalmarkt“ mehrere Jahre vergangen sind und der Anleger selbst erst durch nachhaltige Exploration seines Rechtsanwalts, Gesprächen mit Familienangehörigen oder anderen Kunden des Beraters wieder Erinnerungen gewinnen kann. Oftmals machen sich gerade Kanzleien die „Massenverfahren“ führen nicht die Arbeit den Einzelfall zu recherchieren.

 

Aber zurück zum Fall. Der BGH gibt im Kerngehalt folgendes zu bedenken:

 

[…] Der klageführende Anleger ist - zumal nach Ablauf längerer Zeit - nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen, dass es in Anlegerschutzprozessen nicht selten zu beobachten ist, dass "standardisierte", offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden, denen es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt fehlt. Für die Schlüs-sigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder Anlagevermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Neben längeren allgemein gehaltenen Passagen enthalten die vom Kläger ein-gereichten Schriftsätze auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und zu der Anbahnungssituation). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt [...].

 

Dies stellt einen durchaus nachvollziehbaren Mittelweg dar zwischen Schelte für die Kolleginnen und Kollegen die den Einzelfall aus den Augen verlieren und denen die sich redlich bemühen den eigenen Mandanten zu explorieren und mit den bescheidenen Auskünften und Erinnerungen des Mandanten in das Klageverfahren gehen.

 

Kurzum: Der Einzelfall entscheidet.


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Kommentare: 5
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