Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2012 (III ZR 298/11) einen Fall zu entscheiden gehabt der in Kapitalanlagefällen häufig vorkommt. Frei nach dem Motto erst ist das Geld weg, dann auch der Anlageberater oder Anlagevermittler, war die Frage zu beantworten wann denn nun die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass derjenige der einen Anspruch hat und den Anspruchsgegner kennt einen Anspruch durchsetzen kann. Damit läuft die Verjährungsfrist. Dazu ist neben dem Namen aber auch die Kenntnis der (ladungsfähigen) Anschrift des Anspruchsgegners notwendig. Dies ist manchmal schwierig aufzuklären. Beruft sich der Anlageberater auf die Einrede der Verjährung, so hat er die Tatsachen zu beweisen, die eine Verjährung begründen. Dabei darf sich der Anleger jedoch nicht einfach zurücklehnen. Auch ihn trifft eine sekundäre Darlegungslast. Sprich, er muss sagen was er getan hat, um die Anschrift herauszufinden.
Auch hier hatten sich die vorhergehenden Gerichte, nicht unüblich, sogleich auf die Einrede der Verjährung berufen. Jedoch ohne sich auch nur ansatzweise mit der Frage zu beschäftigen, ob die Tatsachen die Einrede der Verjährung tragen. Dies geht schnell, denn dann muss sich der Richter nicht mit dem Sachverhalt auseinandersetzen. Dies liegt als Abwehrreaktion insbesondere dann nahe, wenn der Sachverhalt aus Textbausteinen besteht und diese lustlos zusammen kopiert wurden.
Der geneigte Leser wird verstehen, dass die Sachverhaltsarbeit die eigentliche anwaltliche Aufgabe ist. Textbausteine können hilfreich sein, um dem Richter der nicht jeden Tag mit der Materie arbeitet Hilfestellung zu bieten.
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