BGH zur Frage der „gesonderten Belehrung“ nach § 28 VVG
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 09.01.2013 (IV ZR 197/11) mit der Frage der Wirksamkeit einer Belehrung des Versicherers über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall auseinandergesetzt.
Im Versicherungsverhältnis gibt es neben (Rechts-)Pflichten Obliegenheiten. Dies sind Verhaltensregeln für den Versicherungsnehmer aus denen sich ergibt, was er zu tun oder unterlassen hat, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. Nach § 28 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über entsprechende Obliegenheiten und die Rechtsfolgen der Verletzung zu unterrichten. Dies muss der Versicherer tun damit der Versicherer die Verletzung der Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsnehmer einwenden und daraus Rechte herleiten kann.
Im Fall hat der BGH zunächst die streitige Rechtsfrage entschieden, ob die Belehrung über die Obliegenheiten und die Rechtsfolgen der Verletzung auf einem gesonderten Blatt erfolgen muss und hat dies verneint. Der BGH stellt auf die drucktechnische Gestaltung der Belehrung ab. Dies ist folgerichtig, denn auch an anderer Stelle z.B. bei Widerrufsbelehrungen im Verbraucherrecht kommt es auf die drucktechnische Gestaltung an. Die Belehrung muss sich vom übrigen Text erkennbar abheben und somit dem Verbraucher die Wichtigkeit vor Augen führen. Zudem muss die Belehrung natürlich vollständig, verständlich und rechtlich richtig sein.
Folge aus dieser Entscheidung dürfte sein, dass bei jeder dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Obliegenheitsverletzung neben der Frage der richtigen Überleitung in das neue VVG bei Altfällen die Frage der ordnungsgemäßen Belehrung durch den Versicherer zu diskutieren ist. Dies lässt dem Versicherungsnehmer viel Raum doch noch die begehrte Leistung zu erhalten, denn viele Belehrungen dürften damit hinfällig sein.
Es hilft nichts die Prüfung am Einzelfall entscheidet den Rechtsstreit!
Kommentar schreiben