In den Verfahren IV ZR 162/12 und IV ZR 265/12 hat der Honorarberater vor dem Bundesgerichtshof auf weitere Ansprüche gegen den Kunden aus einer Kostenausgleichsvereinbarung verzichtet. Vorausgegangen scheint dem ein Hinweis des Senats gewesen zu sein. Im Rahmen der Honorarberatung werden Lebens- und Rentenversicherungsverträge -die mit erheblichen Vertriebskosten belastet sind- durch gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Honorarberater abgegolten (mehr dazu hier).
Nur so konnte der Honorarberater ein Urteil mit Entscheidungsgründen verhindern, welches die ganze Branche lahmgelegt hätte.
Die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung die der Kunde in jedem Fall begleichen muss verstößt gegen den Schicksalsteilungsgrundsatz, sowie gegen die Auflagen die der Bundesgerichtshof den Versicherern zur Auszahlung des Mindestrückkaufswertes machte.
Sofern ein Kunde für seine Renten- oder Lebensversicherung eines gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen hat, sollte er diese durch einen auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Zudem besteht in diesem Zusammenhang immer die Möglichkeit einer Falschberatung, denn oft wird zur Kündigung alter Versicherungsverträge geraten, welche für den Kunden positiv waren.
Bedenken Sie die kurzen Verjährungsfristen. Die Vorgaben des Bundesgerichtshofes sind klar, sonst hätte der Honorarberater in den dortigen Verfahren nicht auf seine Ansprüche verzichtet!
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