Anleger die von Anlageberatern zum Erwerb von offenen Investmentfonds bestimmt wurden, haben vielleicht die Möglichkeit diese Fonds im Wege des Schadenersatzes ohne Wertverlust an die Anlageberater oder beratenden Banken zurückzugeben und ihr eingezahltes Kapital zurückzuerhalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein zwei Fällen entschieden, dass Anleger vom Anlageberater darüber aufzuklären sind, dass diese Fonds grundsätzlich die Rücknahme der Anteile aussetzen können (§ 81 InvG a.F. Bzw. § 257 KAGB). Diese Aussetzung der Rücknahme stellt ein besonderes Risiko da, welches für die Anlageentscheidung relevant ist. Zwar kann der Anteil auch nach Aussetzung der Rücknahme über die Börse veräußert werden, dies jedoch oftmals nur mit erheblicher Werteinbuße. Es spielt keine Rolle, wie die beratenden Banken argumentierten, dass dieses Risiko nur von untergeordneter Rolle sei, obwohl die tagesgleiche Rückgabe ein starkes Vertriebsargument war.
Der BGH hat in den Urteilen vom 29.04.2014 XI ZR 477/12 und XI ZR 13/13 Fälle zweier offener Immobilienfonds entschieden. Legt man die Grundsätze der Entscheidung zugrunde, so gelten diese für alle offenen Investmentfonds.
Anleger sollten sich über ihre Möglichkeiten von einem auf Kapitalanlagen spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und wenn sie nicht über die Risiken aufgeklärt wurden die Rückabwicklung suchen.
WWW.ERMEL-RECHTSANWALT.DE
Kommentar schreiben