Der Bundesgerichtshof (BGH; Urteil vom 06.02.2014, III ZR 131/13) hatte sich kürzlich mit einem Fall auseinanderzusetzen, indem der Immobilienmakler dem Verkäufer einen Käufer nachgewiesen hat. Der Kaufpreis der Immobilie sollte 1,1 Mio € betragen. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hatte der Immobilienmakler geregelt, dass der Provisionsanspruch auch entstehe, wenn oder soweit ein zeitlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem nachgewiesenen Geschäft bestehe. Dann erwarb eine Tochtergesellschaft der vom Makler nachgewiesenen Käuferin für einen Kaufpreis in Höhe von 525.000 € die Immobilie.
Der Immobilienmakler erhält seine Maklercourtage nach § 652 Absatz 1 Satz 1 BGB für den Nachweis eines Kunden, der dann zum Abschluss des Vertrages führt. Dazu muss die Tätigkeit des Maklers ursächlich (kausal) für den Vertragsschluss sein. Nach dem BGH führt die Tätigkeit des Maklers dann nicht zum Maklerlohn, wenn es sich nicht um einen anderen als den beabsichtigten Anspruch handelt. Dies ist stets eine Betrachtung im Einzelfall. Entscheidend ist, ob sich der abgeschlossene Vertrag als wirtschaftlich anderer Vertrag darstellt. Dies wird bei Preisnachlässen bis 15 % des ursprünglichen Angebotspreises eher anzunehmen sein, als bei 50 % oder mehr.
Auch Treu und Glauben (§ 242 BGB) verhelfen dem Immobilienmakler in solchen Fällen zur Maklercourtage. Die verwandte AGB ist nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Wichtig ist also für beide Seiten eines Maklervertrages im Blick zu haben, ob Maklercourtage auch bei abgeänderten Verträgen anfällt oder nicht. Im Einzelfall kann diese Maklercourtage einen vier- oder fünfstelligen Betrag ausmachen und es kann sich lohnen die Möglichkeit der Geltendmachung bzw. Abwehr dieser Courtage zu prüfen.
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