Der Bundesgerichtshof (XI ZR 405/12) ist bei einem Verfahren nunmehr mit der Frage beschäftigt, ob ein Kreditinstitut in seinen Kreditverträgen ein gesondert ausgewiesenes Bearbeitungsentgelt erheben darf. Im konkreten Fall geht es um ein Unterlassungsklageverfahren eines Verbraucherverbandes. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm (31 U 60/12), hatte dem Kreditinstitut untersagt eine Klausel zu verwenden, welche ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe eines Prozentes des Kreditbetrages forderte. Dies steht eigentlich im Einklang mit weiterer Rechtsprechung z.B. OLG Karlsruhe (17 U 192/10), OLG Bamberg (3 U 78/10), OLG Düsseldorf (I-6 U 162/10) und OLG Dresden (8 U 1461/10). Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamm abweist oder aber das Revisionsverfahren zulässt. Für Kunden ist dies von entscheidender Bedeutung, denn sind die Klauseln unwirksam, kann das Bearbeitungsentgelt, samt angemessenem Zins zurückgefordert werden. Dies wäre bei einem Kreditbetrag in Höhe von 100.000 € und einem Bearbeitungsentgelt in Höhe von einem Prozent immerhin ein Betrag in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen.
Die Entscheidung und auch deren Begründung ist wegweisend für die Frage für geschäftliche Kredite. Löst der BGH die Frage über allgemeine Klausel im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird man auch bei Geschäftskrediten die Rückforderungen geltend machen können.
Man darf insoweit guter Dinge sein, als der BGH (XI ZR 388/10) auch schon die streitige Frage der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr im Sinne der Kunden entschieden und diese als unzulässig verworfen hatte. Die Begründung dürfte auch bei den Bearbeitungsentgelten greifen, die Führung eines Darlehenskontos ist im Interesse des Kreditinstitutes und auch dessen Aufgabe.
Kunden sollten Ihre Kreditverträge überprüfen lassen und von dem Kreditinstitut Bearbeitungsentgelte und auch gleich Kontoführungsgebühren zurückfordern.
Alexander Ermel
-Rechtsanwalt
-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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