Nettopolicen und Vergütung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem 12.12.2013 (III ZR 124/13) nun den Fall entschieden, ob die Vereinbarung einer Vergütung des Versicherungsvertreters durch den Kunden bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (sog. Nettopolice) wirksam ist und welche Konsequenzen im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen sind.
Zunächst stellte der BGH klar, dass sowohl im Falle der Vermittlung durch den Versicherungsmakler, als auch durch den Versicherungsvertreter grundsätzlich eine gesonderte Vergütungsvereinbarung möglich ist. Diese verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, welches zur Nichtigkeit führen würde. Insbesondere nicht gegen das Verbot des Schicksalsteilungsgrundsatzes, wonach grundsätzlich Provisionsanspruch und Prämienanspruch das selbe Schicksal teilen. Auch formularmäßige Vereinbarungen seinen grundsätzlich möglich, da nicht gegen das gesetzliche Leitbild verstoßen werde.
Grundsätzlich können jedoch Widerrufsrechte des Verbrauchers vorliegen, insbesondere dann, wenn die Provisionsvereinbarung eine Teilzahlungsklausel enthält. Belehrt der Unternehmer dann nicht richtig, kann auch noch nach Jahren das Widerrufsrecht ausgeübt werden, da die Widerrufsfrist bei Nicht- oder Schlechtbelehrung nicht zu laufen beginnt. Im Rahmen des Widerrufs ist dann zu prüfen, welchen Wert die Beratungsleistung des Versicherungsvermittlers (Makler oder Vertreter) im Einzelfall hatte. Dabei sieht der BGH die Leistung des Maklers als grundsätzlich höher an, da er nicht wieder gebundene Vermittler lediglich einen Produktanbieter vertritt, sondern den Markt im Auge haben muss. Beide trifft jedoch eine Beratungspflicht. Eine Verletzung der Beratungspflicht führt zur Haftung des Versicherungsvermittlers. Insbesondere muss darüber aufgeklärt werden, dass im Gegensatz zur Bruttopolice die Provision seinen eigenen Weg gehen kann. Aus meiner Praxis heraus ist dies so gut wie nie erfolgt. Zudem müsste sich eine solcher Hinweis auch aus dem Beratungsprotokoll ergeben.
Der BGH konnte hier nicht entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Schadenersatzanspruch getroffen hat. Demnach wurde der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückgewiesen um diese Feststellungen nachzuholen.
Fazit für die Praxis:
Der BGH geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer gesonderten Provisionsvereinbarung zwischen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) aus.
Sowohl Versicherungsmakler, als auch Versicherungsvertreter müssen im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeit des geteilten Schicksals des Versicherungsvertrages und der Provisionsvereinbarung hinweisen. Anderenfalls begehen sie eine schuldhafte Pflichtverletzung und es greift die Vermutung, dass der Kunde sich im Fall richtiger Beratung für die Bruttopolice entschieden hätte, welche für ihn bei Lösung vom Vertrag grundsätzlich besser wäre.
Im Rahmen des Widerrufs und der damit verbundenen Rückabwicklung ist die Vergütung des Maklers „mehr wert“ als die des Vermittlers. Schadenersatzansprüche mindern die Leistung und damit die Vergütung.
Es besteht also Grundsätzlich eine gute Chance sich von unberechtigten Provisionsansprüchen zu befreien, wenn der Versicherungsvermittler bei der Beratung nicht zutreffend auf die Bedeutung der Provisionsvereinbarung hingewiesen hat.
Alexander Ermel
-Rechtsanwalt
-Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
-Fachanwalt für Versicherungsrecht
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