Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)


 

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2009 das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geschaffen. Mit dem Gesetz werden Zahlungsdienstleistungen der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Wer also Zahlungsdienste erbringen will, muss eine entsprechende Erlaubnis bei der BaFin beantragen, bevor er die Zahlungsdienste erbringen darf. Wird der Antrag (§ 8 Absatz 1 ZAG) nicht gestellt und die Tätigkeit ohne Erlaubnis aufgenommen drohen Strafen, Bußgelder und die Untersagung der Ausführung der Tätigkeit mit entsprechender Abwicklungsanordnung.

 

Wer also Dienstleistungen erbringt, die nahe dem Inkasso für andere Unternehmen erbringt bzw. den Kauf von Forderungen beabsichtigt, sollte vorab prüfen lassen, ob eine Zulassung hierfür erforderlich ist und welche Kosten, sowie Aufwand auf ihn zukommt, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird.

 

Für solche Unternehmen prüfe ich, ob eine Zulassung nach dem Geschäftsmodell notwendig oder ratsam ist und begleite diese Unternehmen im Rahmen der Zulassung, sowie im laufenden Betrieb des Unternehmens betreffend sämtlicher zivil- und aufsichtsrechtlicher Belange. Hierzu gehört die Erstellung von Verträgen mit den Kunden, Fragen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Geldwäschegesetzes (GWG) und den angrenzenden Fragen des Kreditwesengesetzes (KWG).

 

Sie sind Unternehmer und versuchen im Bereich der Zahlungsdienste tätig zu sein, betreiben ein Inkassounternehmen und denken über die Verbreiterung Ihres Angebots nach, sprechen Sie mich an.